Nachricht 7. Mai 2015

Kosten im Pflegefall: Wenn die Kinder zahlen müssen

Infografik PflegeDer Trend ist eindeutig: Immer mehr Menschen in Deutschland müssen zu Hause oder im Heim gepflegt werden. Ende 2013 waren rund 2,6 Mio. Personen pflegebedürftig, so die aktuelle Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes – ein Plus von 5 Prozent in zwei Jahren. Bis 2030 könnte die Zahl auf 3,4 Mio. ansteigen, schätzen die Statistiker. Dank der steigenden Lebenserwartung wird der Pflegefall in Deutschland für immer mehr Familien zur Normalität – und damit auch die Frage, wer für die Kosten der Betreuung aufkommt. Denn die Pflegekosten können erheblich sein.

So errechnet die Stiftung Warentest für die Betreuung in Pflegestufe III („schwerste Pflegebedürftigkeit“) einen durchschnittlichen Aufwand von fast 4.000 Euro monatlich, wenn die Pflege durch Fachkräfte im eigenen Zuhause erfolgt. Für die Pflege im Heim sind demnach rund 2.900 Euro im Monat aufzuwenden. Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt in beiden Fällen jedoch nur 1.612 Euro – so kann eine Versorgungslücke von über 2.300 Euro im Monat entstehen. Auch in den niedrigeren Pflegestufen I und II sind nach dieser Rechnung Versorgungslücken zwischen 540 und knapp 1.300 Euro zu erwarten.

Sparvermögen reicht oft nicht lange

Das fehlende Geld muss die pflegebedürftige Person selbst aufbringen, sofern sie dazu in der Lage ist. Reichen die laufenden Einkünfte nicht aus, muss bestehendes Vermögen aufgebraucht werden. Das kann besonders in den höheren Pflegestufen sehr schnell gehen, sagt Stephan Moltzen, Vorsorge-Experte der Deutschen Bank: „Bei einer angenommenen Versorgungslücke von 2.300 Euro im Monat ist ein Sparvermögen von 100.000 Euro in weniger als vier Jahren aufgebraucht. Unter Umständen können die Betroffenen dann sogar gezwungen sein, ihr Eigenheim zu verkaufen, um die weiteren Pflegekosten zu decken.“

Kann die pflegebedürftige Person die Versorgungslücke mit eigenem Einkommen und Vermögen nicht schließen, springt das Sozialamt ein und leistet Hilfe zur Pflege. Damit ist der Betroffene zunächst entlastet – doch jetzt kann das Amt versuchen, sich das Geld von den Kindern zurückzuholen.

Elternunterhalt: Auch Ehepartner sind in der Pflicht

Um zu prüfen, ob ein Kind den Elternunterhalt aus seinem Einkommen zahlen kann, errechnet das Amt zunächst ein bereinigtes Nettoeinkommen, indem es vom Nettolohn verschiedene Ausgaben abzieht – zum Beispiel laufende Ratenzahlungen für Kredite, Kosten für den Unterhalt eigener Kinder und Rücklagen für die Altersvorsorge.

Dann legt es einen Selbstbehalt fest, der sich aus einer Mindestsumme von 1.800 Euro plus der Hälfte der Differenz zum bereinigten Nettoeinkommen ergibt. Beträgt das bereinigte Nettoeinkommen zum Beispiel 2.100 Euro, dann ist der Selbstbehalt 1.800 plus 150 gleich 1.950 Euro. Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, kann das Amt für den Elternunterhalt heranziehen. Auch das Einkommen des Ehepartners kann so angegriffen werden.

Liegt das Einkommen der Kinder unter dem Selbstbehalt, ist im Pflegefall auch ihr Vermögen in Gefahr – mit gewissen Einschränkungen. So darf ein Schonvermögen für die Altersvorsorge nicht angetastet werden. Um den geschützten Betrag zu berechnen, wird bei Arbeitnehmern angenommen, dass seit Berufsbeginn jeweils 5 Prozent des aktuellen Bruttolohns für die Vorsorge zurückgelegt und mit 4 Prozent verzinst worden sind. Auch eine selbst bewohnte Immobilie und ein Notgroschen für unerwartete Ausgaben sind in der Regel geschützt. Auf Anlagen zur Altersvorsorge außerhalb des Schonvermögens – also zum Beispiel Aktienbesitz – kann der Staat dagegen zugreifen.

Private Pflegeversicherung zum Schutz der Familie

„Durch die Pflicht zum Elternunterhalt kann ein langjähriger Pflegefall das Vermögen der nächsten Generation gefährden“, so Deutsche Bank Experte Moltzen. „Eine private Pflegeversicherung ist auch aus diesem Grund ein wichtiger Baustein der persönlichen Vorsorge.“ Mit einer Pflegeversicherung können die Kunden ganz nach ihrem Bedarf eine Pflegerente in individueller Höhe für die unterschiedlichen Pflegestufen vereinbaren.

Neben der klassischen Pflege-Zusatzversicherung mit laufenden Beiträgen gibt es dafür auch innovative Konzepte gegen Einmalbeitrag. So können zum Beispiel Ruheständler noch im Alter für den Pflegefall vorsorgen und zugleich ihre Kinder vor finanziellen Belastungen schützen.

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