Hinweis zum Order-Routing

Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB) ist die Deutsche Bank verpflichtet, mittelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Abs. 8 S. 2 Börsengesetz (BörsG) bei Nutzung eines Order-Routing Systems die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse sowie die börsenrechtlichen Vorschriften zur Kenntnis zu geben.

Die Deutsche Bank weist die mittelbaren Handelsteilnehmer auf die Einhaltung und Beachtung der börsenrechtlichen Vorschriften hin.

Regelwerke der Frankfurter Wertpapierbörse