Intragruppenausnahmen (Besicherung)
Nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 („European Market Infrastructure Regulation“ oder „EMIR“) ist die Deutsche Bank verpflichtet, eine Liste der Handelsbeziehungen zu veröffentlichen, für die die zuständige/n Aufsichtsbehörde/n eine Intragruppenausnahme von der EMIR-Besicherungspflicht gewährt hat/haben.
Hier finden Sie eine Liste mit relevanten Informationen nach Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 für jede Gruppengesellschaft, für die eine solche Ausnahmeentscheidung vorliegt.