Intragruppenausnahmen (Besicherung)

Nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 („European Market Infrastructure Regulation“ oder „EMIR“) ist die Deutsche Bank verpflichtet, eine Liste der Handels­beziehungen zu veröffentlichen, für die die zuständige/n Aufsichts­behörde/n eine Intra­gruppen­ausnahme von der EMIR-Besicherungs­pflicht gewährt hat/haben.

Hier finden Sie eine Liste mit relevanten Informationen nach Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 für jede Gruppen­gesellschaft, für die eine solche Ausnahme­entscheidung vorliegt.